Festzuschuss beim Zahnersatz (Härtefall)

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Festzuschuss beim Zahnersatz (Härtefall)

Festzuschuss beim Zahnersatz (Härtefall)

 

Versicherte, die mit dem Eigenanteil wegen ihres geringen Einkommens unzumutbar belastet würden, können bis zu 100 Prozent der Kosten der Regelversorgung von ihrer Krankenkasse (Härtefall-Regelung) erhalten. Auch bei Überschreiten der Einkommensgrenzen ist eine zusätzliche Beteiligung der Krankenkasse denkbar (Gleitende Härtefall-Regelung). Versicherte mit niedrigem Einkommen können daher von der Krankenkasse den doppelten Festzuschuss beantragen. Es ist angebracht mit dem aktuellen Verdienstausweis bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen.
Die Höhe der Bezugsgröße wird für jedes Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

Mehr hierzu beim Zuzahlungsrechner.
Arbeitslose Patienten, Teilzeitkräfte, Auszubildende, Studenten sowie Rentner sind am häufigsten betroffen. Entscheidend hierbei ist das jeweilige aktuelle monatliche Bruttoeinkommen.

1 Person z.B. Alleinstehende/r : 1.162,00 EUR
2 Personen (z.B. Ehepartner oder Mutter / Vater mit 1 Kind ): 1.597,75EUR
3 Personen (z.B. Ehepaar mit 1 Kind): 1.888,25 EUR
Jede weitere zusätzliche Person (z.B. die zu versorgende Großeltern oder ein weiteres Kind): 283,50 EUR

In einigen Fällen wird Ihr persönliches Bruttoeinkommen über diesen Einkommensgrenzen liegen, wobei dann Regel anzuwenden ist :

Errechnen Sie den Betrag, mit dem Sie die monatliche Einkommensobergrenze überschreiten und multiplizieren diesen Betrag mit dem Faktor 3. Die daraus resultierende Summe ist identisch mit der maximalen Höhe Ihres persönlichen Eigenanteils beim Zahnersatz.

Beispiel:
Sie überschreiten monatlich die gesetzlich vorgegebene Grenze um 100 Euro. Unabhängig vom Umfang des Zahnersatzes liegt Ihre persönliche Grenze automatisch bei einmalig 300 Euro für die komplette Regelversorgung.

Härtefallregelung:

Versicherte werden beim Zahnersatz von den Eigenanteilen weitgehend befreit, wenn sie unzumutbar belastet werden. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn ihre monatlichen Bruttoeinnahmen 2016 die Grenze von 1.162,00 Euro (mit einem Angehörigen 1.597,75 Euro, mit zwei Angehörigen 1.888,25 Euro und mit drei Angehörigen 2.178,75 Euro) nicht übersteigen.

Heil-und Kostenplan

Vor Beginn der Behandlung muss die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan prüfen und genehmigen. In diesem Plan müssen die Zahnärzte jedoch nicht die Gebührensätze für die Leistungen darlegen, die über die Regelversorgung hinaus gehen. Damit ist es für die Krankenkassen nicht ersichtlich, ob der Zahnarzt für die privat abzurechnenden Leistungen den 2,3- oder den 3,5-fachen Honorarsatz anlegt. Umso wichtiger ist es, dass die Patienten die gewünschte Behandlung mit ihrem Zahnarzt genau besprechen.

Zahnarzt Dr. Hayim in seiner Zahnarzt-Praxis in Essen Rüttenscheid berät Sie über den doppelten Festzuschuss und Härtefälle für Zahnersatz.

2023-08-02T16:24:55+01:00
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